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Verankerung von Naturerfahrungsräumen im Bundesnaturschutzgesetz

Die besondere Bedeutung von Stadtnatur für die Erholung von Kindern und Jugendlichen wurde vom Gesetzgeber bereits erkannt. Entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen wurden geschaffen: Im Jahr 2010 erfolgte die Verankerung von NER im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, 2009). Die Erhaltung und die Neuschaffung von NER in Siedlungsbereichen wurden als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgenommen: „Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.“ (§ 1 Abs. 6 BNatSchG) Mit der Nennung im BNatSchG wurde die Bedeutung von NER besonders hervorgehoben. Der Gesetzesbegründung lässt sich eine Minimaldefinition entnehmen: NER werden als Grünflächen mit einem aufgrund ihrer Naturausstattung hohen Erlebnis- und Erholungspotenzial für Kinder und Jugendliche beschrieben (Bundesrat, 2009).